1. Allgemeines
1.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung) abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
1.2 Diese Lieferbedingungen sind verbindlich und Bestandteil des Vertrages. Anderslautende Bedingungen oder Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich angenommen und schriftlich bestätigt wurden.
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
2.1 Der Umfang der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten richtet sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung des Lieferanten. Sofern innerhalb von acht Kalendertagen nach Versand der Auftragsbestätigung kein Gegenbescheid durch den Käufer erfolgt, sind die angeführten Spezifikationen verbindlich.
2.2 Alle nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführten Lieferungen und Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages und werden, falls diese Zusatzleistungen bzw. Lieferungen vom Käufer gewünscht werden, separat berechnet. Dies betrifft insbesondere auch Aufwendungen für Montagearbeiten, Transportkosten sowie Inbetriebnahme-/Übergabekosten des Vertragsgegenstandes.
3. Abbildungen, Pläne, Eigenschaften und technische Bedingungen
Die in der Werbung oder in den Dokumenten des Lieferanten enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm-Schemata, Gewichte sowie weitere Ausführungen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zugesichert sind. Technische Änderungen welche der Produktentwicklung dienen bleiben dem Lieferanten grundsätzlich vorbehalten, auch dann wenn sich dadurch die festgelegte Spezifikation des Vertragsgegenstandes ändert, vorausgesetzt, die vereinbarten Leistungsmerkmale der Anlage werden mindestens beibehalten oder positiv verändert. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden.
4. Urheberrecht und Eigentum von technischen Zeichnungen und Unterlagen, Geheimhaltungspflicht
Technische Zeichnungen und Unterlagen, welche dem Kunden ausgehändigt oder im Zuge der Auftragsabwicklung bekannt gemacht werden, bleiben im Eigentum des Lieferanten und sind urheberrechtlich geschützt. Ihre unveränderte oder veränderte Verwendung und Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet bzw. Bedarf der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.
5. Preise
5.1 Alle Preise verstehen sich - vorbehaltlich anderer Vereinbarung - netto, ab Werk bzw. Produktionsstandort, ohne Verpackung. Bezüglich der Preisstellung gelten die Formulierungen nach Incoterms 2000. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Transport, Versicherung, Finanzierung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zulasten des Kunden. Ebenso hat der Kunde alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen, Grenzübergangskosten und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen des Vertrages erhoben werden oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist.
5.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmäßigen Erfüllung die Lohnkosten, Materialpreise, Wechsel-kurse oder andere Kalkulationsgrundlagen ändern. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt außerdem, wenn
- die Lieferfrist nachträglich durch den Kunden verlängert wird (allfällige Lagerkosten gehen dabei zu Lasten des Bestellers) oder
- Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen und Leistungen eine Änderung erfahren haben oder
- das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Kunden gelieferten Planungsunterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Zahlungen sind vom Kunden entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne irgendwelchen Abzug zu leisten. Der Kunde ist nur insoweit zur Reduzierung des Vertragswertes berechtigt, wenn ihm die schriftliche Zustimmung des Lieferanten vorliegt. Unberechtigte Abzüge oder Kosten, wie z.B. Bankspesen des Kunden oder Skonti, welche den geschuldeten Rechnungsbetrag des Lieferanten mindern, werden nachgefordert. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, wenn der Lieferant am Zahlungstermin an seinem Firmensitz in Nürtingen frei über den geschuldeten Betrag in der vereinbarter Währung verfügen kann.
6.2 Sofern die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich andere Zahlungsziele aufweist, ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen:
- 30 % bei Bestellungseingang, zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung.
- 60 % sofort bei Meldung der Versandbereitschaft und Erhalt der Rechnung.
- 10 % bei Montageende bzw. Inbetriebnahme der Anlage. Sofern Montage- und/oder Inbetriebnahme aus Gründen welche der Kunde zu vertreten hat verzögert werden, ist die Schlusszahlung in jedem Falle spätestens 6 Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft fällig.
6.3 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Herstellung, Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Dasselbe gilt, wenn unwesentliche Teile fehlen oder Nacharbeiten notwendig sind, welche den Gebrauch des Vertragsgegenstandes nicht grundsätzlich unmöglich machen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteten Mängeln zurückzubehalten, er kann nur mit solchen Forderungen verrechnen, die vom Lieferanten schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.
6.4 Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder einer sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Lieferant entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Erbringung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) für den ganzen noch offenen Kaufpreis Sicherheit verlange-n oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadenersatz verlangen.
6.5 Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der 3 % über dem jeweiligen bankenüblichen Diskontsatz liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt dem Lieferanten vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung und freien Verfügbarkeit aller Zahlungen aus dem Liefervertrag.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken. Insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäß den geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Lieferung durch den Lieferanten gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde darf den Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
7.3 Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in Stand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Maßnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Bei Säumnis des Kunden ist der Lieferant berechtigt, diese Versicherungen auf Kosten des Kunden abzuschließen.
8. Lieferzeit
8.1 Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der von Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder vereinbarten Zahlungssicherungen. Die Lieferfrist beginnt zudem erst dann, wenn sämtliche technischen und kaufmännischen Angaben und Details definitiv festgelegt und vom Lieferanten bestätigt sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand versandt wurde oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt worden ist.
8.2 Wird ein Liefertag vereinbart, so gilt dieser als nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben, er kann jedoch nicht garantiert werden. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet werden.
8.3 Die Einhaltung der Lieferfrist und des Liefertermins setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.
8.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, bzw. der Liefertermin wird hinausgeschoben,
- wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrags benötigt - insbesondere technischen Informationen - nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht,
- wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Kunden oder einem Dritten bestehen. Darunter fallen unter anderem Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse etc.,
- wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind.
8.5 Wegen Lieferverzug hat der Kunde keine Schadenersatzansprüche an den Lieferanten. Dieser Vereinbarung stimmt der Kunde ausdrücklich und uneingeschränkt zu. Es sei denn der Lieferant handelt in rechtswidriger Absicht oder grob fahrlässig.
8.6 Wird die Auslieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm ab Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung im Werk des Lieferanten oder Fremdlagerung entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Bei Lagerung im Werk des Lieferanten, beträgt die monatliche Mindestlagergebühr 1 v.H. des Wertes des eingelagerten Lieferumfangs. Jeder Kalendertag mit 1/30 einer Monatsgebühr abrechnet. Bei Fremdlagerung werden dem Kunden die tatsächlich angefallenen Lagerkosten und Gebühren zuzüglich eventuell anfallender Transportkosten belastet. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Lagerfrist ist der Lieferant berechtigt den Liefergegenstand anderweitig zu verwenden und den Kunden mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern.
9. Verpackung
Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, wird die Verpackung dem Kunden besonders in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum des Lieferanten bezeichnet worden, muss sie vom Kunden franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden. Einwegverpackungen sind vom Kunden auf eigene Kosten zu entsorgen.
10. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferungen durch den Lieferanten auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant z.B. Versendungskosten, Frachten und Montage übernommen hat. Verzögert sich die Auslieferung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag des ursprünglich für die Auslieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkts auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.
11. Versand, Transport und Versicherung
11.1 Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes verein-bart wurde erfolgt der Transport auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten und den Lieferanten zu informieren.
11.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden.
12. Pflichten des Kunden
12.1 Der Kunde hat dem Lieferanten spätestens mit der Bestellung alle Vorschriften und Normen denen der Liefergegenstand am Aufstellungsort unterliegt mitzuteilen.
12.2 Der Kunde ist für die fachgemäßen bauseitigen und anderen Vorbereitungsarbeiten verantwortlich und hat diese auf seine Kosten auszuführen, gegebenenfalls entsprechend den vom Lieferanten gelieferten Unterlagen.
12.3 Der Kunde hat auf seine Kosten die notwendigen Unfallverhütungsmaßnahmen zu treffen. Im Besonderen gilt dies auch für alle Montage- und Wartungsarbeiten, gleichwohl ob diese vom Personal des Kunden oder Lieferanten ausgeführt werden. Der Kunde wird den Lieferanten ausdrücklich darauf aufmerksam machen, wenn besondere Rücksicht auf ihn und/oder andere Lieferanten oder Unternehmer zu nehmen ist oder einschlägige Vorschriften zu beachten sind. Der Lieferant ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder einzustellen, wenn die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet ist.
12.4 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Transportwege zum Aufstellungsort in brauchbarem und der Montageplatz in arbeitsbereitem Zustand sind. Der Zugang zum Montageplatz muss von allen Seiten uneingeschränkt möglich sein.
12.5 Der Kunde hat für die Montage alle erforderlichen Montagehilfsmittel, wie Gerüste, Werkzeuge, Montagehelfer usw. nach Vorgabe des Lieferanten und für den Lieferanten kostenlos bereitzustellen. Soweit nötig, ist der Kunde ebenfalls verpflichtet, betriebstüchtige Krane und Hebezeuge mit Bedienungspersonal, sowie Transportmittel zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist der Kunde für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften bei der Nutzung von Gerüsten und Hebezeugen jeglicher Art verantwortlich.
13. Prüfung, Inbetriebnahme/Übergabe der Lieferungen und Leistungen
13.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren. Dafür anfallende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
13.2 Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen innerhalb von acht Tagen nach Anlieferung zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werden dem Kunden vom Lieferanten Ausführungszeichnungen und sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt bzw. vorgelegt, sind Änderungswünsche oder Einreden innerhalb acht Tagen möglich. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen bzw. Unterlagen als genehmigt. Gewährleistungsansprüche sind danach ausgeschlossen.
13.3 Der Lieferant hat die ihm gemäß der vorangegangen Ziffer mitgeteilten Mängel oder Änderungswünsche so rasch als möglich zu beheben bzw. zu berücksichtigen. Sofern Änderungswünsche den vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang überschreiten, sind die daraus resultierenden Kosten vom Kunden zu übernehmen.
13.4 Die Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Kunden erfolgt unmittelbar im Anschluss an die erste Inbetriebnahme. Der Lieferant wird im Rahmen der Inbetriebnahme das Bedienungspersonal des Kunden in Bedienung und Wartung der Anlage einweisen. Über die Inbetriebnahme/Übergabe der Anlage an den Kunden wird ein Protokoll erstellt, das vom Kunden und vom Inbetriebnahme Techniker des Lieferanten zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Inbetriebnahme und Übergabe erfolgt ist. Alle eventuell vom Kunden festgestellten Mängel sind auf dem Inbetriebnahme Protokoll einzeln und detailliert zu benennen. Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, welche die Funktionstüchtigkeit des Vertragsgegenstandes oder dessen Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Kunde die Übernahme und die Unterzeichnung des Inbetriebnahme-/Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Auf dem Protokoll festgestellte Mängel sind vom Lieferanten in einer angemessenen Frist zu beheben.
13.5 Die Übergabe gilt im Übrigen als erfolgt,
- wenn die Inbetriebnahme/Übergabe aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann.
- wenn der Kunde die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein.
- wenn der Kunde sich weigert, ein gemäß dieser Ziffer 13 aufgesetztes Übergabeprotokoll zu unterzeichnen.
- sobald der Kunde Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nutzt.
14. Gewährleistung, Haftung für Mängel
14.1 Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab erster Inbetriebnahme, jedoch max. acht Monate ab Auslieferung, wenn die Montage oder Inbetriebnahme aus Gründen die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden konnten.
14.2 Verschleißteile und Verbrauchsmaterial sind grundsätzlich nicht Bestandteil der Garantievereinbarung. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert sechs Monate ab Ersatz oder Reparatur.
14.3 Garantieleistungen des Lieferanten beinhalten nach eigener Wahl die Reparatur defekte Teile oder für den Kunden kostenlose Lieferung von Ersatzteilen, sowie die dafür anfallenden Transportkosten. Aus- und Einbau der schadhaften Teile gehen nicht zwangsläufig zu Lasten des Lieferanten. Bei Teilen, deren Tausch oder Reparatur dem Kunden nach Anweisung des Lieferanten zugemutet werden kann, werden die Kosten vom Kunden übernommen. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere auf Minderung oder Wandlung, für Reparaturkosten durch den Kunden, Schadenersatz, Kosten für Feststellung von Schadenursache, Expertisen, Kosten für Betriebsunterbrechung, Folgeschäden usw.
14.4 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
14.5 Voraussetzung für jeglichen Gewährleistungsanspruch ist die pflegliche Behandlung des Vertragsgegenstandes und die genaue Einhaltung aller Bedienungs- und Wartungsvorschriften des Lieferanten und aller weiteren Vorschriften der Zulieferer von Komponenten und sonstigen Anlagenteilen. Bei Missbrauch der Anlage erlischt der Gewährleistungsanspruch sofort. Für Lieferungen außerhalb der EU und Schweiz, umfasst der Gewährleistungsanspruch nur die Materialkosten. Transportkosten und Lohnkosten gehen zu Lasten des Kunden.
14.6 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
14.7 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung (Ausschluss der Mängelhaftung auf Verschleißteile), mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften übermäßiger Beanspruchung, zweckfremden Einsatz, nicht ausreichender oder zeitweise eingeschränkter Energieversorgung. Nichtbeachtung der technischen Richtlinien des Lieferanten, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, mangelhaftem Baugrund oder chemischer, elektro-chemischer oder elektrolytischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
14.8 für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Kunden vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
14.9 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche außer die in dieser Ziffer ausdrücklich genannten.
15. Mangelhafte Lieferung
Sofern Mängel am Liefergegenstand vom Kunden festgestellt werden, sind diese unverzüglich nach deren Erkennung schriftlich dem Lieferanten zu melden. Sofern diese Mängel im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegen und ausreichend begründet sind, hat der Lieferant die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
16. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungs-verluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
17. Rückgriffsrecht des Lieferanten, Produkthaftpflicht
17.1 Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden oder von ihm beauftragter Personen oder Institutionen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde der Lieferant in Anspruch genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Kunden zu.
17.2 Der Kunde verpflichtet sich, für sämtliche im Zusammen-hang mit diesem Liefervertrag und dem Betrieb der Anlage entstehenden Risiken die notwendigen Versicherungen abzuschließen (z.B. Betriebshaftpflicht, Produkthaftpflicht, Sachversicherungen etc.). Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, sicherzustellen, dass sämtliche Ansprüche Dritter, die sich aus dem Betrieb der Anlage ergeben können, durch seine Produkthaftpflichtversicherung gedeckt werden. Wird der Lieferant von einem Dritten für einen Schaden, der sich aus dem Betrieb der Anlage ergibt, in Anspruch genommen, stellt der Kunde den Lieferanten von diesem Anspruch frei, tritt selbst in den Prozess zur Abwehr des Anspruches ein und trägt sämtliche daraus entstehenden Kosten.
18. Sonstige Bestimmungen
18.1 Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.
18.2 Diese allgemeinen Lieferbedingungen treten am 1.1.2002 in Kraft und ersetzen bisherige Lieferbedingungen, Vereinbarungen und Konditionen der MAHILD Drying Technologies GmbH, Nürtingen.
19. Gerichtsstand und anwendbares Recht
19.1 Gerichtsstand für beide Parteien ist Stuttgart. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu belangen.
19.2 Alle Verträge und Vereinbarungen zwischen Kunden und Mahild unterliegen deutschem Recht.